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B. Vomberg GmbH & Co KG

1.

 

Auftrag

1.1

 

Für alle Angebote, Verträge und Lieferungen gelten ausschließlich diese AGB.

1.2

 

Anderweitige, besondere Abreden bei oder nach Vertragsabschluß werden nur durch schriftliche Bestätigung von uns rechtsgültiger Vertragsbestandteil.

1.3

 

Abweichende AGB des Käufers werden weder ganz noch teilweise Inhalt das Vertrages, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

1.4

 

Unser AGB gelten in jedem Fall als Vortragsbestandteil, wenn der Käufer ihnen nicht binnen 1 Woche nach Vertragsabschluß schriftlich widerspricht. Stand: Juni 1996

 

 

 

2.

 

Preise

2.1

 

Die Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ohne jeden Abzug gegen Barzahlung.

2.2

 

Besondere, über die vertraglich einbezogenen Leistungen hinausgehende vereinbarte Leistungen von uns (z.B. Montagearbeiten, Leistungen außerhalb von Gewährleistungsverpflichtungen) werden gesondert berechnet und sind bei Fälligkeit des Entgelts In bar zu zahlen.

2.3

 

Soll die Lieferung oder Leistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluß erfolgen, behalten wir uns eine angemessene Erhöhung das Entgelts unter der Voraussetzung vor, daß sich die bei Vertragsabschluß gegebenen, für die Bestimmung des Entgelts maßgebenden Verhältnisse, insbesondere Kosten für Material, Löhne, Transport, öffentliche Angaben, nicht unerheblich verändert haben.

 

 

 

3.

 

Zahlung

3.1

 

Wenn mit dem Käufer Rechnungsstellung vereinbart wurde, ist diese, wenn nichts anderes vereinbart wurde, sofort nach Erhalt zahlbar.

3.2

 

Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn dieser besonders vereinbart ist. Ein vereinbarter Skontoabzug entfällt, wenn noch frühere Rechnungen offenstehen.

3.3

 

Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen und gelten erst nach Gutschrift des jeweiligen Betrages auf unserem Konto als Zahlung. Wechsel werden nur erfüllungshalber und nur noch besonderer Vereinbarung und unter der Voraussetzung der Diskontierbarkeit angenommen. Der Kaufpreisanspruch erlischt erst nach vollständiger Einlösung der Wechsel.

3.4

 

Gegen unsere Forderung darf der Käufer nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig feistgestellten Forderung aufrechnen.

3.5

 

Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind wir berechtigt, die üblichen Bankzinsen für kurzfristige Kredite, mindestens aber Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu erheben. Im Falle des Vorzugs bleibt der Nachweis weitergehenden Schadens vorbehalten.

3.6

 

Ergeben sich nach Vertragsabschluß Anhaltspunkte für eine mangelnde Kreditwürdigkeit des Käufers oder erfüllt er seine Zahlungsverpflichtungen nach Mahnung nicht, so werden alle unsere Forderungen sofort fällig, ohne Rücksicht auf die Laufzeit evtl. hereingenommener Wechsel. Wir sind außerdem berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht nach, so sind wir nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Gleiches gilt, wenn für einen zunächst bei unserem Kreditversicherer unter Versicherungsschutz stehenden Käufer nach Vertragsabschluß der Versicherungsschutz aufgehoben wird.

3.7

 

Nehmen wir zum teilweisen Ausgleich unserer Ansprüche ein Altgerät in Zahlung, so bleibt der Käufer zur Zahlung des verrechneten Betrages verpflichtet, wenn das Altgerät nicht sein unbeschränktes Eigentum ist oder Dritte auf diesen Gegenstand gerichtete Ansprüche bei uns geltend machen.

 

 

 

4.

 

Lieferung

4.1

 

Die Lieferung erfolgt unversichert ab Werk oder Lager des Verkäufers.

4.2

 

Jeder Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Auch bei frachtfreier Lieferung bleibt das Risiko des Transportes bei dem Käufer.

4.3

 

Kommen wir in Leistungsverzug oder wird die Leistung aus von uns zu vertretenden Gründen unmöglich, so kann der Käufer - im ersteren Fall jedoch nur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist - sich vom Vertrag lösen oder Ersatz des nachweislich entstandenen unmittelbaren Schadens - insbesondere also nicht Ersatz des entgangenen Gewinns oder eines sonstigen mittelbaren Schadens - verlangen. Der Käufer ist verpflichtet, unverzüglich nach Kenntnis des Schadens uns eine schriftliche Schadensmitteilung zu machen. Unsere Haftung wird der Höhe nach auf maximal 50 % des vereinbarten Entgelts begrenzt.

4.4

 

Sollte bei teilweisem Leistungsverzug oder von uns zu vertretender teilweiser Unmöglichkeit der Käufer kein Interesse mehr an der teilweisen Erfüllung des Vertrags haben, gilt Ziffer 4.3 entsprechend.

 

 

 

5.

 

Gewährleistung

5.1

 

Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich zu prüfen und offensichtliche Mängel innerhalb 8 Tagen schriftlich anzuzeigen. Die Untersuchungspflicht erstreckt sich auf die gesamte Lieferung. Ungeachtet etwaiger Mängel ist die Ware anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb 8 Tagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Uns ist Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen. Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit, die Beanstandung zu prüfen, entfallen alle Mängelansprüche.

5.2

 

Die Beseitigung von Mängeln erfolgt ausschließlich durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder angemessener Gutschrift nach unserer Wahl. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

5.3

 

Wenn und soweit ein Hersteller oder Lieferant oder sonstiger Dritter eine eigene Gewährleistung gegenüber dem Käufer übernimmt (z.B. durch Übergabe einer Garantiekarte), wird dadurch unsere Gewährleistungspflicht selbst im Verhältnis zum Käufer in keinem Falle erweitert.

5.4

 

Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften ist eine Haftung von uns für mittelbare Schäden (Mangelfolgeschäden) ausgeschlossen.

5.5

 

Für gebrauchte Gegenstände übernehmen wir keine Gewährleistung.

5.6

 

Im übrigen sind weitergehende Ansprüche des Käufers, welche mit einer mangelhaften oder falschen Lieferung oder Verletzung vertraglicher Nebenpflichten bei Lieferung zusammenhängen, ausgeschlossen, und zwar gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund diese gestützt sein mögen (z.B. auch: unerlaubte Handlung, positive Vertragsverletzung und Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen).

5.7

 

Sämtliche Ansprüche des Käufers aus Schlecht- oder Falschlieferung oder Verletzung vertraglicher Nebenpflichten bei Lieferung verjähren bei beweglichen Sachen in 6 Monaten seit der Ablieferung, und zwar gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet sein mögen (vgl. Ziffer 5.6) und ohne Rücksicht auf die vom Hersteller oder Lieferanten oder sonstigem Dritten gewährte Garantiedauer.

 

 

 

6.

 

Eigentumsvorbehalt

6.1

 

Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

6.2

 

Der Käufer ist berechtigt, im ordentlichen Geschäftsverkehr über die Vorbehaltsware zu verfügen und diese insbesondere weiterzuverarbeiten oder zu veräußern, soweit und solange unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gewahrt bleiben. Die Befugnisse des Käufers, Vorbehaltsware zu verarbeiten oder zu veräußern, enden mit der Zahlungseinstellung des Käufers oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens. Zu anderweitigen Verfügungen insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

6.3

 

Die Forderungen des Käufers aus Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an uns abgetreten.

6.4

 

Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus Weiterveräußerung selbst einzuziehen, er darf sol che Forderungen aber nicht an Dritte abtreten. Im Fall von Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.

6.5

 

Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird für den Verkäufer vorgenommen, so daß wir unter Begründung eines Verwahrungsverhältnisses Alleineigentümer werden.

6.6

 

Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren. Der Käufer verwahrt das Miteigentum für uns. Unsere hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten sinngemäß als Vorbehaltsware entsprechend diesen Bedingungen. Die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung gilt in diesen Fällen nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.

6.7

 

Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die hieraus entstehende Forderung in gleichem Umfang entsprechend den vorgenannten Bestimmungen an uns im voraus abgetreten.

6.8

 

Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser in üblichern Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der o.g. Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe unsere, Forderungen ab.

6.9

 

Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig zu befriedigen.

 

 

 

7.

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand

7.1

 

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Schlüchtern.

7.2

 

Die Vertragsparteien vereinbaren Schlüchtern als Gerichtsstand für den Fall, daß

 

 

a) die Vertragsparteien Vollkaufleute, juristische Personen des öffentliche Rechts oder öffentlich - rechtliche Sondervermögen sind;

 

 

b) eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat;

 

 

c) Ansprüche im Weg des Mahnverfahrens geltend gemacht worden;

 

 

d) der im Klageweg in Anspruch zu nehmende Käufer nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung (ZPO) verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

 

 

8.

 

Gültigkeit

8.1

 

Diese Bedingungen gelten auch für alle zurückliegenden oder zukünftigen Geschäfte der Vertragsschließenden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Sind unsere Bedingungen dem Käufer nicht mit dem Angebot zugegangen, oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie gleichwohl Anwendung, wenn der Käufer sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen mußte.

8.2

 

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunkwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht. Eine unwirksam Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.

 

 

 

 

 

Stand. Juni 1996


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