1.1 Die Geschäftsbedingungen regeln die gesamten Rechtsbeziehungen der Vertragschließenden. Abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von VOMBERG schriftlich oder in Textform (e-mail) bestätigt werden.
1.2 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten sowohl im Rahmen laufender Geschäftsbeziehung als auch für alle künftigen Geschäftsabschlüsse und Nachbestellungen.
1.3 Zuwiderlaufende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, nachfolgend Kunde genannt, verpflichten VOMBERG nicht, auch wenn VOMBERG nicht ausdrücklich widerspricht.
1.4 Nebenabreden sind nur gültig, wenn sie von VOMBERG schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für eine Abänderung oder Aufhebung der Schriftform selbst.
1.5 Die Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.6 Diese Geschäftsbedingungen sind auf der Internetseite von VOMBERG unter www.vomberg.de/agb jederzeit abrufbar.
2.1 Das Angebot von VOMBERG ist stets freibleibend. Maßgeblich für den Inhalt des Vertrages ist stets unsere schriftliche/textförmliche Auftragsbestätigung (e-mail). Sofern eine Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir dieses innerhalb von zwei Wochen schriftlich annehmen. Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die Berechnung erfolgt jeweils zu dem am Absendetag maßgebenden Preis. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Sitz Schlüchtern (EXW), d. h. ausschließlich Verpackung und Transport, Versicherung sowie sonstiger Nebenkosten; diese Kosten (sog. Anlieferungskosten:
– Tourenanlieferung: 16,95 EUR netto für gewerbliche Kunden – 58,31 EUR inkl. MwSt. für private Kunden
– Paketdienst: 6,95 netto für gewerbliche Kunden – 8,27 EUR inkl. MwSt. für private Kunden
– Langgut größer 1,75m: 16,95 EUR netto für gewerbliche Kunden – 49,00 inkl. MwSt. für private Kunden
zzgl. Versand-/ Mautpauschale pro Anlieferungstag und Adresse) und ggf. Beschaffungskosten der Lieferanten werden gesondert in Rechnung gestellt. Für Baustellenanlieferungen berechnen wir zusätzlich zu den Kosten der Tourenanlieferung eine Pauschale von 34,95 EUR netto für gewerbliche Kunden – 58,31 EUR inkl. MwSt. für private Kunden. Gesamtkosten für Baustellenanlieferung betragen 51,19 EUR netto für gewerbliche Kunden – 116,62 EUR inkl. MwSt. für private Kunden.
2.2 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Tag des Eingangs der Zahlung, bei Scheckzahlung auf den Tag der Gutschrift an. Schecks werden nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllungs statt angenommen. VOMBERG ist nicht verpflichtet, Schecks anzunehmen.
2.3 Im Falle des Fehlens einer Festpreisabrede bleiben angemessene Preisänderungen wegen Veränderung der Lohn-, Material- und Betriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
2.4 Künftige Änderungen einschließlich Steuern, Abgaben, Gebühren, begründen keinen Anspruch auf Vertragsanpassung.
2.5 Der Kunde erklärt sein Einverständnis mit dem Erhalt einer elektronischen Rechnung (z.B. PDF) auch an die von ihm angegebene e-mail-Adresse.
3.1 Der Kunde kann gegenüber Forderungen von VOMBERG nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen.
3.2 Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen von VOMBERG steht dem Kunden nicht zu.
4.1 Die Einhaltung der Liefertermine erfolgt unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit und der Selbstbelieferung. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich/textförmlich (e-mail) zugesichert wurde. Eine solchermaßen verbindlich vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um bis zu 2 Wochen, wenn VOMBERG selbst nicht rechtzeitig beliefert wird. In diesem Fall wird VOMBERG den Kunden unverzüglich informieren. Die Einhaltung von Lieferterminen setzt stets voraus, dass der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat.
4.2 Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Lager/Sitz Schlüchtern. Die Versandart wird nach Ermessen von VOMBERG vorgenommen; 2.1 bleibt unberührt.
4.3 Kommt der Kunde mit der Abnahme der Ware in Verzug, so ist VOMBERG berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. VOMBERG kann ohne besonderen Nachweis einen pauschalierten Schadensersatz von 30 Prozent des Kaufpreises verlangen, wenn nicht der Kunde nachweist, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist; bei Waren, die speziell für den Kunden angefertigt oder angepasst wurden, kann der Schadenersatz auch nach den gesetzlichen Regelungen geltend gemacht werden.
5.1 Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Zusicherungen und Eigenschaftsangaben bedürften einer ausdrücklichen schriftlichen/textförmlichen Erklärung (e-mail) von VOMBERG.
5.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich VOMBERG ein Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
6.1 Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers von VOMBERG oder des Werkes seines Lieferanten geht die Gefahr auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder VOMBERG noch andere Leistungen übernommen hat.
6.2 Verzögert sich der Versand aufgrund eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat oder auf dessen Wunsch, so geht vom Tage der Versandbereitschaft ab die Gefahr auf den Kunden über. Jedoch ist VOMBERG verpflichtet, auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und Kosten des Kunden die Ware zu versichern.
6.3 Ist ein Liefertermin nicht vereinbart, so findet der Gefahrübergang auf den Kunden mit Beginn des zweiten Tages nach Absendung der Anzeige der Versandbereitschaft statt.
7.1 Bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes einschließlich aller Nebenforderungen, sowie bis zur Bezahlung aller übrigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit VOMBERG, bleiben die gelieferten Waren Eigentum von VOMBERG. Der Kunde ist bis dahin nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für VOMBERG.
7.2 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden, erlangt VOMBERG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1.
7.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, sofern er sich nicht in Verzug mit Zahlungen gegenüber VOMBERG befindet. Als Weiterveräußerung gilt jede Verwendung der Vorbehaltsware, aus der der Kunde Zahlungsansprüche gegenüber einem oder mehreren Dritten erwirbt. Der Kunde tritt VOMBERG bereits zum jetzigen Zeitpunkt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwachsen; VOMBERG nimmt die Abtretung hiermit an. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur bis zur Höhe von 110 % des dem Kunden von VOMBERG in Rechnung gestellten Werts der Vorbehaltsware. Entsprechendes gilt, wenn die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die nicht VOMBERG gehören, veräußert wird.
7.4 Zur Einziehung dieser abgetretenen Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Diese Ermächtigung kann VOMBERG aus berechtigten Interessen einschränken und aus wichtigem Grund, insbesondere für den Fall des Verzugs des Kunden mit Zahlungen oder z. B. einer Insolvenzantragstellung, widerrufen. VOMBERG kann verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. VOMBERG darf die Abtretung auch selbst offen legen.
7.5 VOMBERG verpflichtet sich, die nach den vorstehenden Bestimmungen vereinbarten Sicherheiten nach seiner Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert nicht nur vorübergehend die zu sichernden Forderungen um 10 % oder mehr übersteigt.
7.6 Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis, dass die von VOMBERG mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck das Grundstück bzw. Gebäude, auf oder in dem sich die Gegenstände befinden, betreten und befahren.
7.7 Der Kunde hat VOMBERG von jeder Beschlagnahme, Zwangsvollstreckung oder sonstigen, die Eigentumsrechte von VOMBERG beeinträchtigenden Maßnahmen Dritter unverzüglich zu benachrichtigen. Das Unterlassen einer Anzeige hat die sofortige Fälligkeit der gesamten Restschuld zur Folge. Der Kunde hat die Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung von Eingriffen Dritter, insbesondere die etwaiger Interventionsprozesse, zu tragen.
7.8 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag von VOMBERG. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Ware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, VOMBERG nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt VOMBERG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde VOMBERG anteilsmäßig das Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für VOMBERG verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen von VOMBERG gegen den Kunden tritt dieser auch solche Forderungen an VOMBERG ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; VOMBERG nimmt diese Abtretung jetzt schon an.
8.1 Im Rahmen der Nacherfüllung hat VOMBERG die Wahl zwischen der Nachbesserung der mangelhaften Ware oder einer Ersatzlieferung.
8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Ablieferung. Wenn der Kunde die Waren von VOMBERG direkt oder indirekt an Verbraucher weiterverkauft, trägt er dafür Sorge, dass er oder derjenige, der die Waren an einen Verbraucher verkauft, dem Verbraucher eine Gewährleistungsfrist von nicht mehr als der gesetzlichen Verjährungsfrist einräumt.
8.3 Angaben in Katalogen, Bedienungsanleitungen usw. enthalten ausschließlich eine unverbindliche Beschreibung der jeweiligen Ware und stellen keine Garantieerklärungen dar. Die Zusicherung von Garantien bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung von VOMBERG.
8.4 Der Kunde wird auf seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB ausdrücklich hingewiesen. Hiernach hat er die Ware unverzüglich nach der Ablieferung – soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist – zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, VOMBERG unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware grundsätzlich als genehmigt (§ 377 Abs. 2 HGB).
8.6 Die in 8.4 genannte Rügepflicht gem. § 377 HGB gilt auch bei Bekanntwerden eines Mangels im Rahmen eines Lieferantenregresses.
8.6 Für Mängel und Schäden durch natürliche Abnutzung, unsachgemäße Bedienung, nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung sowie Nichtbeachtung von Betriebs-, Montage- oder Gebrauchsanleitungen ist die Gewährleistung oder Haftung ausgeschlossen.
8.7 Eine Haftung von VOMBERG für die Eignung der gelieferten Ware für die vom Kunden beabsichtigten Zwecke besteht nicht.
8.8 Jegliche Schadensersatzansprüche des Kunden gegen VOMBERG, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz grober Fahrlässigkeit, der Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht oder dem Verursachen von Personenschäden. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung vertraglicher Hauptpflichten ist die Haftung von VOMBERG auf vorhersehbare Schäden beschränkt.
8.9 Mängelansprüche sind ausgeschlossen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, infolge übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Im Falle von nachträglichen unsachgemäßen Reparaturen, Änderungen und dergleichen bestehen keine Mängelansprüche.
8.10. Freiwillig von VOMBERG eingeräumte Storno- oder Rückgaberechte sind grundsätzlich nicht möglich bei sog. Beschaffungswaren (alle Waren, die nicht auf Lager vorgehalten werden) und individuell angefertigte Produkte. Ggf. gleichwohl zurückgenommene Waren werden mit den für VOMBERG entstehenden Kosten belegt (Rücksendung, fehlende Rücknahme durch den Lieferanten, etc.). Ein freiwillig eingeräumtes Rückgaberecht erlischt innerhalb von 2 Monaten.
9.1 Erfüllungsort ist Schlüchtern. Gerichtsstand für die Ansprüche und Verbindlichkeiten beider Teile aus der gesamten Geschäftsverbindung ist bei dem AG Gelnhausen (bis 5.000 €) und dem LG Hanau (ab 5.001 €). Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen.
9.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung zwischenstaatlicher Übereinkommen, insbesondere des CISG (Convention on the international sale of goods), ist ausgeschlossen.
9.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter www.vomberg.de/datenschutz jederzeit abrufbar.
Stand November 2021