Der Mehrwertsteuersatz soll demnach im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19% auf 16% abgesenkt werden. Mit der zweimaligen Mehrwertsteueranpassung in einem Jahr ist ein nicht unwesentlicher organisatorischer Mehraufwand verbunden. In unserer Geschäftsbeziehung ändert sich dadurch nichts, da unsere Preise auf Nettopreisbasis kalkuliert sind, sodass es hier zu keiner verdeckten Preiserhöhung kommt. Mit diesem Schreiben senden wir Ihnen einige wichtige Hinweise und Erläuterungen.
Bitte beachten Sie, dass dieses Schreiben keiner steuerrechtlichen Beratung gleich kommt und nur als Information zu sehen ist. Es handelt sich nicht um eine abschließende und vollständige Darstellung und ersetzt nicht die Beratung im Einzelfall. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden. Die Senkung der Umsatzsteuer (USt.) von 19% auf 16% bzw. 7% auf 5% tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Die verminderten Mehrwertsteuer-Sätze gelten aktuell bis zum 31.12.2020.
Lieferung per VOMBERG Fuhrpark: Ware, die Sie am 01. Juli 2020 mit unseren eigenen Fahrzeugen geliefert bekommen, wird bereits mit 16% Mehrwertsteuer berechnet.
Grundsätzlich gilt für die Anmeldung der Umsatzsteuer das Prinzip der Sollbesteuerung = Leistungsausführung. Bei vielen kleinen und mittleren Unternehmen kann die Besteuerung aber nach vereinnahmten Entgelten erfolgen. Dies bedeutet, dass die Umsatzsteuer erst für den Voranmeldungszeitraum anzumelden ist, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde.
In diesen Fällen ist zu beachten:
Beispiel: Die Firma Musterbau errichtet ein schlüsselfertiges Einfamilienhaus und die Außenanlagen. Im Vertrag wird die sofortige Abnahme nach Fertigstellung des Hauses vereinbart (voraussichtlich November 2020). Die Außenanlagen werden nach deren Fertigstellung im Frühjahr abgenommen (voraussichtlich Mai 2021).
Das Entgelt für das Einfamilienhaus beträgt 500.000 € zzgl. USt. Für die Außenanlagen werden 30.000 € zzgl. USt vereinbart.
Lösung: Mit Abnahme des Einfamilienhauses im November 2020 gilt die Teilleistung „Einfamilienhaus“ als erbracht. Die USt entsteht daher i.H.v. 16% v. 500.000 (= 80.000 €). Die Teilleistung „Außenanlagen“ ist erst im Mai 2021 mit deren Abnahme ausgeführt. Auf diese Teilleistung ist daher der Steuersatz von 19% anzuwenden; Steuerbelastung somit 19% v. 30.000 € = 5.700 €.
Für Privatkunden aber auch Berufsgruppen, welche nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, ergeben sich Einsparpotentiale. Inwieweit es durch die Absenkung der Mehrwertsteuer zu dem von der Bundesregierung erhofften „Wumms“ in unserer Branche kommt werden wir am Ende des Jahres beurteilen können. Wir wünschen Ihnen auf jeden Fall einen „Wumms“ im positiven Sinne für Ihr Unternehmen, tolle Aufträge und zufriedene Kunden.
Bleiben Sie uns treu und kaufen sie bei VOMBERG.
GERHARD WIEGAND
P.S. Sollte es durch die Umstellung des Mehrwertsteuersatz zu Fragen bezüglich Ihrer Rechnung kommen, wenden Sie sich gerne an unsere Kolleginnen in der Buchhaltung. Diese erreichen Sie unter der Telefonnummer: 06661 157 80 30