Senkung der Mehrwertsteuer von 19% auf 16%

Liebe Kunden, sicher haben Sie es bereits aus den Medien erfahren, dass das Bundeskabinett vergangenen Freitag die befristete Senkung der Mehrwertsteuer in Zuge des Konjunkturpakets beschlossen hat.

Der Mehrwertsteuersatz soll demnach im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19% auf 16% abgesenkt werden. Mit der zweimaligen Mehrwertsteueranpassung in einem Jahr ist ein nicht unwesentlicher organisatorischer Mehraufwand verbunden. In unserer Geschäftsbeziehung ändert sich dadurch nichts, da unsere Preise auf Nettopreisbasis kalkuliert sind, sodass es hier zu keiner verdeckten Preiserhöhung kommt. Mit diesem Schreiben senden wir Ihnen einige wichtige Hinweise und Erläuterungen.

 

Bitte beachten Sie, dass dieses Schreiben keiner steuerrechtlichen Beratung gleich kommt und nur als Information zu sehen ist. Es handelt sich nicht um eine abschließende und vollständige Darstellung und ersetzt nicht die Beratung im Einzelfall. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden. Die Senkung der Umsatzsteuer (USt.) von 19% auf 16% bzw. 7% auf 5% tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Die verminderten Mehrwertsteuer-Sätze gelten aktuell bis zum 31.12.2020. 

Leistungsausführung entscheidend!

Die reduzierten MwSt.-Sätze gelten für alle ab 1.7.2020 ausgeführten Umsätze. Wann das Entgelt für diese Umsätze vereinnahmt wird, ist nicht von Bedeutung. Entscheidend ist nur der Zeitpunkt der Leistungsausführung. So z. B.:
Nicht maßgebend sind:

Zeitpunkt der Lieferung von Ware bei VOMBERG

Lieferung per VOMBERG Fuhrpark: Ware, die Sie am 01. Juli 2020 mit unseren eigenen Fahrzeugen geliefert bekommen, wird bereits mit 16% Mehrwertsteuer berechnet.

Lieferung per Paketdienst: Aufträge, welche bis zum 30.06.2020 unser Haus per Paketdienst verlassen und voraussichtlich am 01. /02. Juli 2020 bei Ihnen eintreffen, werden mit 19% Mehrwertsteuer berechnet. Hier gilt das Versanddatum abgehend VOMBERG.
Abholungen: Bei Abholungen kann es aufgrund des notwendigen Lieferscheindrucks bei unseren logistischen Abläufen dazu kommen, das Sie Ware bspw. nach dem 01. Juli 2020 abholen, der Lieferschein aber bereits vor dem 01. Juli 2020 – bei Bereitstellung der Ware – ausgedruckt wurde. Diese Vorgänge werden dann mit 19% Mehrwertsteuer berechnet.

Ist-Besteuerung.

Grundsätzlich gilt für die Anmeldung der Umsatzsteuer das Prinzip der Sollbesteuerung = Leistungsausführung. Bei vielen kleinen und mittleren Unternehmen kann die Besteuerung aber nach vereinnahmten Entgelten erfolgen. Dies bedeutet, dass die Umsatzsteuer erst für den Voranmeldungszeitraum anzumelden ist, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde.


In diesen Fällen ist zu beachten:

Dies bedeutet, dass bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten die neuen Steuersätze auch erst für Umsätze zur Anwendung kommen, deren Leistungsausführung in der Zeitvom 1.7. – 31.12.2020 liegt.

Folgen unzutreffender Steuerausweise.

Zu niedriger MwSt.-Ausweis: Erfolgt die Fakturierung für Leistungserbringungen bis 30.6.2020 erst ab 1.7.2020, dann müssen die bis zum 30.6.2020 gültigen Steuersätze in Rechnung gestellt werden. Werden stattdessen die neuen Steuersätze von 16% bzw. 5% ausgewiesen, dann:
Zu hoher MwSt.-Ausweis: Für Leistungserbringungen in der Zeit vom 1.7. – 31.12.2020 müssen die neuen Steuersätze in Rechnung gestellt werden. Werden stattdessen die bisherigen Steuersätzevon 19% bzw. 7% ausgewiesen, dann:

Retouren

Bei Retouren von Waren, die vor dem 30.06.2020 berechnet wurden, werden diese auch nach dem 01.07.2020 mit 19% MwSt. gut geschrieben.

Organisatorischer Handlungsbedarf

Vor dem 1.7.2020 ist sicher zustellen, dass Programme, Stammdaten, Verträge usw. den neuen MwSt.-Sätzen von 16% bzw. 5% entsprechen. So müssen u.a. angepasst bzw. upgedatet werden:

Nicht direkt relevant für die Leistungen, die Sie bei VOMBERG beziehen, aber vielleicht dennoch interessant:

Daueraufträge (Dauerleistungen):

Bei den Dauerleistungen kann es sich regelmäßig um sonstige Leistungen (z.B. Vermietungen, Leasing, Wartungen, Überwachungen, laufende Finanz- und Lohnbuchführung) handeln. Für Dauerleistungen werden unterschiedliche Zeiträume (z.B. 1 Monat, ½ Jahr, 1 Jahr, 1 Kalenderjahr, 5 Jahre) oder keine zeitliche Begrenzung vereinbart.
Ausführung einer Dauerleistung: Im Falle einer sonstigen Leistung werden Dauerleistungen an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet.
Auswirkungen auf Steuersatz: Auf Dauerleistungen, die hiernach vor dem 1.7.2020 erbracht werden und die der Umsatzbesteuerung nach dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, ist der bis zum 30.6.2020 geltende allgemeine Steuersatz von 19% anzuwenden. In der Zeit vom 1.7. – 31.12.2020 ausgeführte Dauerleistungen sind der Besteuerung nach dem neuen allgemeinen Steuersatz von 16% zu unterwerfen.
Anpassung der Verträge: Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung oder als Rechnungsbestandteil anzusehen sind, sind an den ab 1.7.2020 geltenden Steuersätzen anzupassen. Ein in Folge der Senkung der Steuersätze geänderter Vertrag muss für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers alle nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Pflichtangaben enthalten.
Ausführungen und Abrechnung von Teilleistungen: Wird eine Dauerleistung nicht insgesamt für den vereinbarten Vertragszeitraum, sondern für kürzere Zeitabschnitte (z. B. Quartal, Kalendermonat) abgerechnet, liegen insoweit Teilleistungen im Sinne des § 13 Umsatzsteuergesetz vor. Dies gilt ebenso für unbefristete Dauerleistungen, soweit diese für bestimmte Zeitabschnitte abgerechnet werden.

Bauwirtschaft und Teilleistungen:

Voraussetzungen: Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen (z.B. Werklieferungen und Werkleistungen), für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die demnach statt der einheitlichen Gesamtleistung geschuldet werden.
Abnahme und Wirkung: Werklieferungen oder Teile einer Werklieferung sind ausgeführt, wenn das fertig gestellte (Teil-)Werk vom Erwerber abgenommen wurde. Das bedeutet, dass der 19%-ige Steuersatz nur solange angewendet werden kann, solange das (Teil-)Werk vor dem 1.7.2020 tatsächlich abgenommen wird. Wird das (Teil-)Werk in der Zeitvom 30.6.2020 – 31.12.2020 abgenommen, gilt der 16%-ige Steuersatz.

Beispiel: Die Firma Musterbau errichtet ein schlüsselfertiges Einfamilienhaus und die Außenanlagen. Im Vertrag wird die sofortige Abnahme nach Fertigstellung des Hauses vereinbart (voraussichtlich November 2020). Die Außenanlagen werden nach deren Fertigstellung im Frühjahr abgenommen (voraussichtlich Mai 2021).
Das Entgelt für das Einfamilienhaus beträgt 500.000 € zzgl. USt. Für die Außenanlagen werden 30.000 € zzgl. USt vereinbart.

 

Lösung:  Mit Abnahme des Einfamilienhauses im November 2020 gilt die Teilleistung „Einfamilienhaus“ als erbracht. Die USt entsteht daher i.H.v. 16% v. 500.000 (= 80.000 €). Die Teilleistung „Außenanlagen“ ist erst im Mai 2021 mit deren Abnahme ausgeführt. Auf diese Teilleistung ist daher der Steuersatz von 19% anzuwenden; Steuerbelastung somit 19% v. 30.000 € = 5.700 €.

Für Privatkunden aber auch Berufsgruppen, welche nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, ergeben sich Einsparpotentiale. Inwieweit es durch die Absenkung der Mehrwertsteuer zu dem von der Bundesregierung erhofften „Wumms“ in unserer Branche kommt werden wir am Ende des Jahres beurteilen können. Wir wünschen Ihnen auf jeden Fall einen „Wumms“ im positiven Sinne für Ihr Unternehmen, tolle Aufträge und zufriedene Kunden.

 

Bleiben Sie uns treu und kaufen sie bei VOMBERG.

GERHARD WIEGAND

 

P.S. Sollte es durch die Umstellung des Mehrwertsteuersatz zu Fragen bezüglich Ihrer Rechnung kommen, wenden Sie sich gerne an unsere Kolleginnen in der Buchhaltung. Diese erreichen Sie unter der Telefonnummer: 06661 157 80 30

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