Der Gesetzgeber hat die Gefahren des Einklemmens in Türspalten erkannt und eine verbindliche Unfallverhütungsvorschrift (UVV) zum Schutz der Kinder erlassen. In der UVV Kindertageseinrichtungen (DGUV-Vorschrift 82, vormals GUV-V S2) werden entsprechende Vorgaben für Tageseinrichtungen formuliert, die u.a. die bauliche Gestaltung und Ausstattung festlegt. So wird unter anderem in § 13 Absatz (3) vorgeschrieben:
„Scherstellen an den Nebenschließkanten von Türen sind zu vermeiden.“
Neben Neubauten sind die Vorschriften der UVV Kindertageseinrichtungen nach DGUV Regel 102-002 – Kindertageseinrichtungen §30 (2) auch für bestehende Kindertageseinrichtungen verbindlich, wenn Kinder unter 3 Jahren in der Einrichtung betreut werden. Grundsätzlich liegt der Einsatz von Fingerschutzsystemen in der Verantwortung des Betreibers. Dieser entscheidet anhand der Nutzergruppe und den räumlichen Gegebenheiten über die Produkte.
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